4.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz aus der Rechtsunkenntnis grundsätzlich nichts zu eigenen Gunsten ableiten lässt (vgl. BGer 2C_926/2018 vom 18.10.2018, E. 2.3; BGer 2C_674/2011 vom 7.2.2012, E. 4 und BGer 2C_670/2007 vom 10.12.2007, E. 3). Auch wenn sich die Rechtslage für den Beschwerdeführer nach dem ursprünglichen UT-Entscheid erst nachträglich verändert hat, muss dies mit Blick auf die Tatsache, dass das diesbezügliche Urteil des EGMR entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus in den Medien erörtert wurde und Thema der öffentlichen Diskussion war, auch im vorliegenden Zusammenhang gelten.