3.3 Soweit der Beschwerdeführer neben einer Verletzung der allgemeinen Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV eine Verletzung der Gleichbehandlung der Geschlechter gemäss Art. 8 Abs. 3 BV im Speziellen geltend macht, kann darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht sich dazu bereits verschiedentlich geäussert und eine Verletzung von Art. 8 BV durch die Wehr- und Ersatzpflicht nur für Männer auch im Bereich von Art. 8 Abs. 3 BV verneint hat. Dies, weil die Wehr- und Ersatzpflicht für Männer gemäss Art.