Mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Wehrpflicht während zehn Jahren durch Entrichtung von Ersatzabgaben abgeleistet und er sich nun freiwillig dazu entschlossen hat, die Wehrpflicht stattdessen nachträglich als Dienst zu erfüllen, lässt sich keine system- und gesetzwidrige Verzinsung der Ersatzabgaben rechtfertigen. Aus den Darlegungen geht zudem ohne weiteres hervor, dass in der Erhebung verfassungsrechtlich und gesetzlich geschuldeter Ersatz- resp. Kausalabgaben, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, weder eine Enteignung noch ein widerrechtlicher vorübergehender Entzug von Mitteln und damit kein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV liegen kann.