in Geld abgegolten wurde, ebenfalls zinslos im gleichen Umfang wieder zurückerstattet. Es handelt sich somit nicht um ein (unfreiwilliges) Darlehen, sondern um den Austausch zweier vom Grundsatz her gleichwertiger Leistungen, von denen, je nach den Umständen, die eine oder die andere aufgrund der Wehrpflicht so oder so geschuldet ist. Mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Wehrpflicht während zehn Jahren durch Entrichtung von Ersatzabgaben abgeleistet und er sich nun freiwillig dazu entschlossen hat, die Wehrpflicht stattdessen nachträglich als Dienst zu erfüllen, lässt sich keine system- und gesetzwidrige Verzinsung der Ersatzabgaben rechtfertigen.