Die Betroffenen hatten nun die Möglichkeit, die Dienstleistung zu wählen und allfällige bereits eingezahlte Ersatzabgaben gemäss den Bestimmungen des WEPG zurückzufordern. Dies aber, wie alle übrigen Wehrpflichtigen, ohne Zinsen, denn die Ersatzleistung ist das Äquivalent zur Dienstleistung, die dem Staat infolge der Wehrpflicht geschuldet wird. Wird somit der aufgeschobene Dienst später nachgeholt, erfolgt dies ohne irgendwelche Zeitzuschläge resp. "Zinsen" und es wird im Gegenzug genau derselbe Betrag, mit dem seinerzeit der nicht in natura geleistete Dienst erbracht resp. in Geld abgegolten wurde, ebenfalls zinslos im gleichen Umfang wieder zurückerstattet.