So oder so ist das eine oder andere geschuldet, wobei die Abgabe dem Dienst grundsätzlich als gleichwertige Leistung gegenübersteht. Die Wehrpflicht wird, soweit aus irgendeinem Grund kein Militär- oder Ersatzdienst geleistet wird, mittels der Ersatzabgabe erfüllt. Die Leistung der Ersatzabgabe an sich war nach Beseitigung der völkerrechtswidrigen Situation und soweit vom Beschwerdeführer kein Dienst geleistet wurde, in keinem Zeitpunkt diskriminierend oder rechtswidrig, sondern grundsätzlich in Erfüllung der Wehrpflicht