59 Abs. 3 BV zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht ersatzweise eine Abgabe. Dieser verfassungsmässige Grundsatz wird in Art. 1 ff. WEPG wiederholt und gesetzlich konkretisiert. Weder in der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst leisten zu müssen noch in der Ersatzabgabe liegt eine Diskriminierung begründet, denn sie gilt für alle Wehrpflichtigen gleichermassen (vgl. statt vieler BGE 2C_1051/2016 vom 24.8.2017, E. 2.2.2 und 2.2.3, mit Hinweisen). So oder so ist das eine oder andere geschuldet, wobei die Abgabe dem Dienst grundsätzlich als gleichwertige Leistung gegenübersteht.