3.2 Soweit geltend gemacht wird, dass er mit den völkerrechtswidrigen Ersatzabgaben zu Unrecht gezwungen worden sei, dem Staat ein unverzinsliches Darlehen zu gewähren, geht der Beschwerdeführer ebenfalls davon aus, dass die Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe in seinem Fall grundsätzlich rechtwidrig gewesen sei und an sich gar nicht geschuldet worden wäre. Dem ist aber nicht so. Wie zuvor dargelegt, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht ersatzweise eine Abgabe.