Dies auch betreffend die Rückerstattung der Ersatzabgaben resp. betreffend die Unverzinslichkeit dieser Abgaben gemäss Art. 39 Abs. 6 WEPG. Aus der ursprünglich völkerrechtswidrigen diskriminierenden Einforderung der Ersatzabgaben lässt sich somit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Eine gesetzeswidrige und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende Verzinsung der geleisteten Ersatzabgaben lässt sich damit nicht rechtfertigen.