Er hat um Zulassung zum Dienst mit speziellen medizinischen Auflagen ersucht und erhielt in der Folge die Möglichkeit, den Dienst in natura zu leisten und die Ersatzabgaben zurückzufordern. Damit wurde für den Beschwerdeführer die völkerrechtswidrige Situation beseitigt und zwar auch für die Jahre vor Einführung des Dienstes mit speziellen medizinischen Auflagen. Mit der Aufhebung der Untauglichkeit, der Aufnahme in die Armee und der Zulassung zur Dienstleistung unterliegt der Beschwerdeführer aber nun den gleichen Regeln wie alle übrigen Dienstleistenden. Dies auch betreffend die Rückerstattung der Ersatzabgaben resp. betreffend die Unverzinslichkeit dieser Abgaben gemäss Art.