In der Folge wurde seitens des Bundes aber die Möglichkeit einer Dienstleistung mit speziellen medizinischen Auflagen geschaffen und den von solchen UT-Entscheiden betroffenen Wehrpflichtigen die Möglichkeit geboten, anstelle von Ersatzabgaben Dienst zu leisten. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 wahrgenommen. Er hat um Zulassung zum Dienst mit speziellen medizinischen Auflagen ersucht und erhielt in der Folge die Möglichkeit, den Dienst in natura zu leisten und die Ersatzabgaben zurückzufordern.