Gemäss dem Urteil des EGMR 13444/04 vom 30. April 2009 habe sich diese Praxis als völkerrechtswidrig erwiesen. Der Beschwerdeführer macht damit letztlich geltend, dass die Einforderung der Ersatzabgabe zu Unrecht erfolgt sei und er somit auch nicht der Zinsregelung von Art. 39 Abs. 6 WEPG unterstehe und dass er mit den völkerrechtswidrigen Ersatzabgaben zu Unrecht gezwungen worden sei, dem Staat ein unverzinsliches Darlehen zu gewähren.