3. Gemäss Art. 39 Abs. 6 WEPG wird auf Ersatzabgaben kein Zins vergütet. Die gesetzliche Regelung schliesst eine Verzinsung grundsätzlich aus. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht aber geltend, dass diese Regelung für ihn nicht gelten könne, da er im Jahr 2009 aufgrund einer Krebserkrankung entgegen seinem Willen als dienstuntauglich eingestuft worden und trotz seiner grundsätzlichen Bereitschaft, den Dienst in natura zu leisten, zur Entrichtung von Ersatzabgaben gezwungen worden sei. Gemäss dem Urteil des EGMR 13444/04 vom 30. April 2009 habe sich diese Praxis als völkerrechtswidrig erwiesen.