Der in der Einsprache gestellte zusätzliche resp. geänderte Antrag ist aber vorliegend nicht weiter zu erörtern, da die Einsprache und der Einspracheentscheid zwar vom BSM zur Kenntnis an die Steuerrekurskommission weitergeleitet, der Einspracheentscheid aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist. Die Frage der Verzinsung ist somit unverändert entsprechend dem Beschwerdeantrag zu behandeln.