Der in der Einsprache gestellte Antrag auf die Erstattung von Verzugszinsen unterscheidet sich vom Antrag auf Verzinsung im Beschwerdeverfahren, der nicht bloss Verzugszinsen, sondern die Verzinsung aller geleisteten Ersatzabgaben ab der Einzahlung bis zur Rückerstattung zum Gegenstand hat. Der in der Einsprache gestellte zusätzliche resp. geänderte Antrag ist aber vorliegend nicht weiter zu erörtern, da die Einsprache und der Einspracheentscheid zwar vom BSM zur Kenntnis an die Steuerrekurskommission weitergeleitet, der Einspracheentscheid aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist.