2. Im vorliegenden Verfahren waren zum einen die vorzeitige Rückzahlung der Wehrpflichtersatzabgaben pro 2010 bis 2019, zum anderen die Vergütung von Zinsen auf dem Rückerstattungsbetrag streitig. Mit Verfügung vom 22. März 2021 hat das BSM dem Beschwerdeführer infolge Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht die von ihm eingezahlten Ersatzabgaben pro 2010 bis 2019 im Umfang von insgesamt CHF 12'952.-- zurückerstattet. Das mit der Forderung auf vorzeitige Rückerstattung zusammenhängende Rechtschutzinteresse ist somit sowohl durch Zeitablauf wie auch durch die inzwischen erfolgte vollständige Rückerstattung der Ersatzabgaben dahingefallen.