WEPG sei nur auf Dienstpflichtige anzuwenden, die, obwohl sie die Möglichkeit zur Dienstleistung hatten, diese nicht wahrgenommen hätten. Sinngemäss macht er weiter geltend, es lasse sich nicht rechtfertigen, die Bestimmung auch auf Leute anzuwenden, die gegen ihren Willen als dienstuntauglich eingestuft worden seien und offensichtlich einzig aufgrund der damaligen völkerrechtswidrigen Praxis der Schweiz überhaupt die Wehrpflichtersatzabgabe hätten zahlen müssen. Die geleisteten Ersatzabgaben hätten ihm nach dem Entscheid des EGMR im Jahr 2009, spätestens aber mit der Aufhebung des Entscheids über seine Militäruntauglichkeit (UT) vom 14. Februar 2020 zurückbezahlt werden müssen.