G. Mit Brief vom 22. März 2021 hat das BSM der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt habe, und dass ihm die Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2010 bis 2019 gemäss Art. 39 Abs. 1 WEPG mit Verfügung vom 22. März 2021 zurückerstattet worden seien. Die Rückerstattung sei -5- nach Art. 39 Abs. 6 WEPG ohne Zinsvergütung erfolgt. Damit sei der wesentliche Teil der Beschwerdeforderung erfüllt.