F. Mit Brief vom 31. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der ESTV Stellung genommen. Er hält dabei an seinen Begehren fest. Neben ausführlichen Schilderungen seiner gesundheitlichen Probleme macht er u.a. geltend, dass er anlässlich der Rekrutierung 2009 gegen seinen Willen als untauglich qualifiziert worden sei und dass er von der Möglichkeit des Militärdienstes mit speziellen medizinischen Auflagen bis ins Jahr 2019 keine Kenntnis gehabt habe, weil er von der Armee nicht über diese Möglichkeit informiert worden sei.