Zur Frage, ob mit der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe die Grundrechte verletzt würden, verweist die ESTV auf diverse Entscheide des Bundesgerichts und weiterer kantonaler Gerichte und hält weiter fest, dass gemäss Art. 59 BV jeder Schweizer zur Dienstpflicht oder der subsidiären Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe verpflichtet sei. Diese werde in Art. 1 WEPG konkretisiert, stelle Ersatz für die persönlich/physisch erbrachte Dienstleistung dar und sei nicht als Strafe anzusehen.