Des Weiteren verfüge er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes, um die Zeitspanne zu überbrücken. Das fortgeschrittene Alter betreffend hält sie weiter fest, dass das Urteil des EGMR im Jahr 2009 in der Tagespresse präsent gewesen sei und dass der Beschwerdeführer somit unschwer selbst und früher auf die Möglichkeit der Militärdienstleistung mit speziellen medizinischen Auflagen hätte aufmerksam werden können. Auch eine Enteignung liege nicht vor, da die Ersatzabgabe nach -4- geleistetem Dienst zurückerstattet und dem Beschwerdeführer die Mittel somit nicht entzogen würden.