Mit der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe werde quasi ein Pfand abgegeben. Dieses könne einzig im Rahmen der Rückerstattung wieder eingelöst werden, nachdem die Gesamtdienstleistung erfüllt worden sei. Aus dem Gesagten folge, dass im aktuellen Zeitpunkt kein Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgaben bestehe. Eine Verzinsung von Rückerstattungsbeträgen sei gemäss Art. 39 Abs. 6 WEPG ebenfalls ausgeschlossen.