Gemäss Art. 39 Abs. 1 WEPG würden Militär- und Zivildienstpflichtigen bezahlte Ersatzabgaben rückerstattet, wenn diese die Gesamtdienstpflicht erfüllt hätten. Gemäss Art. 111 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP; SR 512.21) betrage die Gesamtdienstpflicht für durchdienende Soldaten und Gefreite, welche ihren Dienst bis am 31. Dezember 2022 leisten, 300 Tage. Gemäss den Angaben im Informationssystem PISA habe der Beschwerdeführer davon aktuell 125 anrechenbare Tage geleistet, womit er bis zur Erfüllung der Gesamtdienstpflicht noch 175 Diensttage zu leisten habe. Mit der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe werde quasi ein Pfand abgegeben.