39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 in der vorliegend gültigen Fassung (WPEG; SR 661) die bezahlten Ersatzabgaben erst dann rückerstattet werden könnten, wenn die Militär- und Zivildienstleistenden die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hätten. Gemäss Dienstanzeige in der militärischen Kontrolle der Schweizer Armee (PISA) leiste der Beschwerdeführer seine gesamte Dienstleistung als Durchdiener an einem Stück vom 4. Mai 2020 bis am 26. Februar 2021. Sobald diese Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt sei, könne anhand der Bestätigung der Erfüllung der Dienstpflicht von der Schweizer Armee die Rückerstattung vorgenommen werden. Aufgrund