D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 schliesst das BSM auf Abweisung der Beschwerde. Die Behörde führt sinngemäss aus, dass die meisten Vorbringen des Beschwerdeführers den Rekrutierungs- und Einteilungsprozess sowie diesbezügliche verfassungsrechtliche Aspekte betreffen würden. Entscheide in dieser Thematik würden aber nicht der kantonalen Wehrpflichtersatzbehörde obliegen. Betreffend die verlangte Rückerstattung der Ersatzzahlungen wird festgehalten, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 in der vorliegend gültigen Fassung (WPEG;