der Dienstleistung. Mit dem abschlägigen Einspracheentscheid des Amtes für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär betreffend die sofortige mindestens teilweise Rückerstattung der Ersatzabgaben werde er im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) diskriminiert. Der Entscheid verstosse zudem gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, gegen die Gleichstellung von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV, gegen das Verbot der Benachteiligung von Behinderten nach Art. 8 Abs. 4 BV sowie gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV und die Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV.