C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2020 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Beschwerde erhoben. Er beantragt die umgehende Rückerstattung der gesamten bisher bezahlten Wehrpflichtersatzabgaben, zuzüglich eines angemessenen Vergütungszinses. Eventualiter zumindest die Rückerstattung der Ersatzabgabe für die Jahre 2010 bis 2012, in denen die Möglichkeit der Dienstleistung noch nicht bestanden habe und für das Jahr 2019, in dem anhand des Gesuchs auf Zulassung zum Militärdienst seine Dienstwilligkeit erstellt sei.