In der Begründung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der medizinischen Untersuchungskommission (UC) vom 9. Juni 2009 als militär- und zivildienstuntauglich erklärt worden sei. Weiter sei er auf eigenes Begehren hin mit UC-Entscheid vom 14. Februar 2020 in die Armee eingeteilt worden und leiste nun die gesamte Dienstleistung als Durchdiener vom 4. Mai 2020 bis zum 26. Februar 2021. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe bestehe erst nach Erfüllung dieser Gesamtdienstpflicht. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auf Rückerstattungsbeträgen kein Zins vergütet werde.