7. Aus den Erwägungen folgt, dass die Witwenrente nach Art. 204 Abs. 1 Bst. b DBG privilegiert zu 80 % zu besteuern und die Beschwerde gutzuheissen ist. 8. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG), weshalb auf das diesbezügliche Begehren des Vertreters nicht weiter einzugehen ist.