6.2 Dem Vertreter sind mit Mail vom 28. August 2018 und mit dem Vorbescheid zum Einspracheentscheid die der Auffassung der Steuerverwaltung zugrunde liegenden Argumente für die Besteuerung der Witwenrente zu 100 % offengelegt worden. Auch wenn sich die Begründung im Wesentlichen auf einen Hinweis auf den Handkommentar zum DBG beschränkt hat, ist die Steuerverwaltung damit zumindest auf das Grundanliegen der Beschwerdeführerin eingegangen und der Vertreter war in der Lage, den Einspracheentscheid vor der Steuerrekurskommission substantiiert anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.