6. Überdies wird gerügt, dass die Steuerverwaltung im vorangegangenen Verfahren insb. im Einspracheverfahren nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführerin resp. des Vertreters eingegangen sei und sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe, auf den Handkommentar zum DBG (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 10 zu Art. 204 DBG) zu verweisen. Damit wird implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.