Auch wenn die steuerpflichtigen Personen grundsätzlich gehalten sind, die Veranlagungsverfügung nach Erhalt genau zu prüfen, so wäre es sicher angebracht, auf die veränderte Besteuerung hinzuweisen und diese zumindest in ein paar Sätzen kurz zu begründen, wenn nach fast zehn Jahren eine Witwenrente statt wie bisher zu 80 % neu plötzlich zu 100 % besteuert wird. Ob dieses wenig kundenfreundliche Verhalten als treuwidrig einzustufen ist, kann aber offenbleiben, da der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall dadurch kein Nachteil entstanden ist.