5. Der Vertreter bemängelt weiter die fehlende Begründung zur veränderten Besteuerung der Witwenrente in der Veranlagung vom 20. August 2018. Er macht geltend, dass man auf die Idee kommen könnte, dass die Steuerverwaltung darauf spekuliert habe, dass die Beschwerdeführerin die Steuerhöhung nicht bemerken und die Rechnung einfach bezahlen würde. Sinngemäss wirft er der Steuerverwaltung damit treuwidriges Verhalten vor.