Die obgenannte Weiterführung der privilegierten Besteuerung entspricht dem Normzweck der Übergangsregelung besser und garantiert überdies, indem sie eine je nach Geschlecht unterschiedliche Besteuerung von Witwenrenten und Altersrenten aus demselben Rentenstamm- -6- recht vermeidet, eine rechtsgleiche Anwendung betreffend die überlebenden Ehegatten. Deshalb ist die Witwenrente der Beschwerdeführerin, soweit die direkte Bundessteuer betreffend, gemäss Art. 204 Abs. 1 Bst. b DBG privilegiert zu 80 % zu besteuern.