4.2 Zu laufen begonnen hat die Witwenrente als solche zwar erst ab 1. Januar 2007, der Wortlaut von Art. 204 Abs. 1 DBG ist aber so auszulegen, dass für die Bestimmung des Beginns des Laufs der Rentenleistungen nicht die Fälligkeit der einzelnen Rentenleistung heranzuziehen, sondern darauf abzustellen ist, wann das Rentenverhältnis als Ganzes "fällig" geworden ist (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 6 zu Art. 204 DBG). Vorliegend ist auf den Beginn der Altersleistungen des verstorbenen Ehemannes im Jahr 2000 abzustellen.