Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich deshalb nicht um ein neues Rentenverhältnis, sondern um die Fortführung eines bereits bestehenden, vor dem 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Vorsorgefalles. Die Witwenrente löst zwar die Altersrente ab, aber sie wird von derselben Pensionskasse, aufgrund desselben vorbestehenden Vorsorgeverhältnisses und auf derselben vorbestehenden Vertragsbasis entrichtet und setzt damit das bestehende Rentenverhältnis fort.