Altersrente des Ehemannes, u.a. in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten auch Lebenshaltungskosten der Ehefrau gedeckt wurden. Aus demselben Alterskapital, das der Finanzierung der Altersrente des nun verstorbenen Ehemannes gedient hat, fliesst nun an Stelle der Altersrente eine Witwenrente, die jenen Teil der Altersvorsorge der Beschwerdeführerin, der zuvor von der Altersrente abgedeckt wurde, ab 2007 ablöst und fortführt. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich deshalb nicht um ein neues Rentenverhältnis, sondern um die Fortführung eines bereits bestehenden, vor dem 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Vorsorgefalles.