4.1 Der Steuerverwaltung ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Witwenrente um eine von der vormaligen Ehepaar- resp. Altersrente sich unterscheidende Rente handelt, die sich auf einen anderen Rechtsgrund für die Ausschüttung stützt. Insofern handelt es sich denn auch um eine "neue" Rente. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass mit der Ehepaar- resp. Altersrente des Ehemannes, u.a. in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten auch Lebenshaltungskosten der Ehefrau gedeckt wurden.