4. Nach der Bestimmung von Art. 204 DBG unterliegen Renten und Kapitalabfindungen dann nicht mehr der privilegierten Besteuerung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen begonnen haben. Die Steuerverwaltung begründet vorliegend die Besteuerung der Witwenrente im vollen Umfang damit, dass mit der Umwandlung der bisherigen Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin in eine ab Januar 2007 laufende Witwenrente eine neue Rente entstanden sei. Diese neue Witwenrente habe erst nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen begonnen und könne somit entsprechend der Bestimmung von Art. 204 DBG nicht mehr privilegiert zu 80 % besteuert werden.