Allfällige Ungleichbehandlungen der Steuerpflichtigen, die auf diesem Schematismus beruhen, sind deshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (vgl. BGE 116 Ia 277 E. 3a, S. 281 mit Hinweisen auf die Materialien). Soweit der Vertreter sich in diesem Sinn auf eine rechtsungleiche Besteuerung infolge der Anwendung von Art. 204 DBG beruft, lässt sich daraus somit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.