-4- vilegiert besteuert werden, andererseits aber jene die erst nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen begannen, an sich entgegen dem Zweck der Übergangsbestimmung gar nicht in den Genuss einer privilegierten Besteuerung kommen würden (vgl. Steiner/Lang in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 4 zu Art. 204 DBG). Allfällige Ungleichbehandlungen der Steuerpflichtigen, die auf diesem Schematismus beruhen, sind deshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (vgl. BGE 116 Ia 277 E. 3a, S. 281 mit Hinweisen auf die Materialien).