gen) oder von 80 % (bei mindestens zu 20 % selbstfinanzierten Leistungen) besteuert (vgl. Art. 204 Abs. 1 Bst. a und Bst. B DBG). Die Übergangsregelung wurde im Sinne der Einfachheit und Praktikabilität vom Gesetzgeber bewusst schematisch gehalten. Dabei wurde in Kauf genommen, dass einerseits Vorsorgeleistungen, die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, und die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben, während ihrer ganzen Laufzeit pri-