204 Abs. 1 DBG für jene Versicherten durchbrochen, deren Vorsorgeverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1987 bestand und die ihre Beiträge und Einlagen in die PK deshalb in der Zeit vor diesem Datum bei der Einkommenssteuer nicht voll zum Abzug bringen konnten. Renten und Kapitalabfindungen, die auf solchen Vorsorgeverhältnissen beruhen und die vor dem 1. Januar 2002 fällig wurden oder zu laufen begannen, werden deshalb zum Ausgleich der vor Einführung des Waadtländer Modells begrenzten Abzugsfähigkeit der Prämien Beiträge und Einlagen zu einem privilegierten Satz von 60 % (bei ausschliesslich selbstfinanzierten Leistun-