22 DBG wird aber nach der Übergangsbestimmung von Art. 204 Abs. 1 DBG für jene Versicherten durchbrochen, deren Vorsorgeverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1987 bestand und die ihre Beiträge und Einlagen in die PK deshalb in der Zeit vor diesem Datum bei der Einkommenssteuer nicht voll zum Abzug bringen konnten.