81 Abs. 2 BVG). Dieses sog. Waadtländer Modell wurde mit dem Bundesgesetz vom 22. März 1985 zur Anpassung des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt] an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge per 1. Januar 1987 eingeführt und in Kraft gesetzt. Der Grundsatz der vollen Abziehbarkeit der Einlagen in die PK und der vollen Steuerbarkeit der Renten aus der PK gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d DBG und Art. 22 DBG wird aber nach der Übergangsbestimmung von Art.