3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG sind u.a. Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) in Übereinstimmung mit der Bestimmung von Art. 83 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] grundsätzlich in vollem Umfang steuerbar. Dies als Gegenstück zur vollen steuerlichen Abziehbarkeit der Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die während der gesamten Erwerbstätigkeit in die Pensionskasse einbezahlt werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. d DBG auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 BVG).