G. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2019 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung macht der Vertreter insbesondere geltend, dass die Witwenrente aus demselben Vorsorgeverhältnis stamme wie zuvor die Altersrente des verstorbenen Ehemannes, weshalb weiterhin der reduzierte Satz zur Anwendung kommen müsse. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: