F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung weist sie auf die gesetzliche Regelung betreffend die Besteuerung von Leistungen aus der 2. Säule hin, die grundsätzlich eine volle Besteuerung vorsehe und auf die Übergangsregelung, welche nur für Leistungen beansprucht werden könne, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hätten. Betreffend die vom Vertreter geltend gemachte rechtsgleiche Behandlung mit Steuerpflichtigen, die bei gleicher Ausgangslage noch zu 80 % besteuert würden, hält sie fest, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe.