Weiter verstosse die von der Steuerverwaltung angewandte Besteuerung gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit, weil ihm gleiche Fälle bekannt seien, in denen Renten nur zu 80 % besteuert würden, und gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter. Dies, weil je nach Geschlecht des überlebenden Ehegatten andere Steuerfolgen resultieren würden. Denn, wenn die Beschwerdegegnerin vorverstorben wäre, so würde die Altersrente des Mannes anders als die Witwenrente weiterhin nur zu 80 % besteuert. Im Übrigen verstosse die Besteuerung zu 100 % gegen den Zweck der diesbezüglichen Übergangsregelung. Denn damit würden in die berufliche Vorsorge geleistete Beiträge,