E. Am 18. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt B.________ (Vertreter) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) mit gleichbleibendem Antrag dagegen Beschwerde erheben lassen. Er bemängelt dabei, dass die Veranlagung keinen Hinweis auf die Besteuerung zu 100 % enthalten habe und dass der Einspracheentscheid nicht genügend begründet worden sei. Weiter verstosse die von der Steuerverwaltung angewandte Besteuerung gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit, weil ihm gleiche Fälle bekannt seien, in denen Renten nur zu 80 % besteuert würden, und gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter.